Coronaimpfung: Ab April übernehmen die Krankenkassen

Die Pandemie betrachten wir als beendet. Trotzdem sind Ansteckungen mit dem Coronavirus immer noch möglich, weshalb gefährdeten Personengruppen weiterhin eine (Auffrischungs-)Impfung empfohlen wird: ab jetzt innerhalb der Regelversorgung der Krankenkassen.

Nach Ablauf des 7. April 2023 sind für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen die Bestimmungen der auf der Grundlage der STIKO-Empfehlung erlassenen Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses maßgeblich dafür, wer einen Anspruch auf COVID-19-Impfungen hat. Zudem legt die COVID-19-Vorsorgeverordnung fest, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen darüber hinaus einen Anspruch auf eine COVID-19-Impfung haben, wenn eine Ärztin oder einem Arzt diese für medizinisch erforderlich hält.

Für privat krankenversicherte Personen sind die jeweiligen Vertragsbedingungen des privaten Krankenversicherungsunternehmens für den Anspruch auf COVID-19-Impfungen maßgeblich.

Impfpass

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