Die Pandemie betrachten wir als beendet. Trotzdem sind Ansteckungen mit dem Coronavirus immer noch möglich, weshalb gefährdeten Personengruppen weiterhin eine (Auffrischungs-)Impfung empfohlen wird: ab jetzt innerhalb der Regelversorgung der Krankenkassen.
Nach Ablauf des 7. April 2023 sind für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen die Bestimmungen der auf der Grundlage der STIKO-Empfehlung erlassenen Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses maßgeblich dafür, wer einen Anspruch auf COVID-19-Impfungen hat. Zudem legt die COVID-19-Vorsorgeverordnung fest, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen darüber hinaus einen Anspruch auf eine COVID-19-Impfung haben, wenn eine Ärztin oder einem Arzt diese für medizinisch erforderlich hält.
Für privat krankenversicherte Personen sind die jeweiligen Vertragsbedingungen des privaten Krankenversicherungsunternehmens für den Anspruch auf COVID-19-Impfungen maßgeblich.
Auch wenn die Pandemie vorbei ist: Maske tragen kann manchmal sinnvoll sein (von Kollege Kotowski):